Als Freelancer in USA Fuß fassen

Bei einem Dienstleistungsexport an einen US-Kunden ist zur Vermeidung der 30%igen US-Quellensteuer ein W-8- Formular (und Varianten) erforderlich. Nachstehend finden Sie einige Informationen zum Thema ‚Dienstleistungsexport nach USA‘, welche erklären, warum das W-8-BEN-(E)-Formular überhaupt verlangt wird:

Im Zuge der Implementierung der FATCA-Bestimmungen wurden vom US-Finanzamt (IRS) diese W-8 Formulare geschaffen. FATCAsteht für „Foreign Account Tax Compliance Act“ und ist die Kurzbezeichnung für einen Teil eines im Jahr 2010 in Kraft getretenen US-Gesetzes, mit dem das US-Steuer-Reporting von ausländischen Finanzinstitutionen deutlich verschärft wurde. Bei den FACTA-Bestimmungen geht es um die Vermeidung von Steuerhinterziehungen aus Geldern im Ausland.

Generell kann gesagt werden, dass das von einer ausländischen Person bzw. einer ausländischen Gesellschaft aus den USA bezogene Einkommen in den USA steuerpflichtig sind (Quellensteuer). Wenn also eine Zahlung von einer US-Firma ohne korrespondierende Warenlieferung ins Ausland fließt, muss diese US-Firma eine Quellensteuer (withholding income tax) von 30% einbehalten und an das US-Finanzamt (IRS) abführen. Diese Regelung bezieht sich auf die meisten Einkommensarten, darunter u.a. auch Dienstleistungen (“personal services”) und Investmenteinkünfte aus US-Quellen von Steuerausländern (ausländische Personen bzw. ausländische Gesellschaften). Unter „fixed or determinable annual or periodical income“ (FDAP)-Einkommen fallen Dividenden, Kapitaleinkünfte, Lizenzgebühren, Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die nicht einer amerikanischen Geschäftstätigkeit (U.S. trade or business) zuzuordnen sind. Der amerikanische Geschäftspartner ist von Gesetz her gezwungen, auf solche, von ausländischen Unternehmen bezogene Leistungen, die Bundeseinkommenssteuer mit einem pauschalen Steuersatz von derzeit 30% einzubehalten (“withholding tax”) und an die Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) abzuführen. Im W8 BEN-Formular wird auch klar bestätigt, dass der Begünstigte im Ausland ansässig ist.

Dieser Steuersatz von derzeit 30% kann aber durch Anwendung eines Doppelbesteuerungs­abkommens verhindert werden. Der Nachweis zur Anwendung des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt mit einem der amerikanischen „W-8“Steuerformular-Varianten. Nur NACH Erhalt dieses vollständig ausgefüllten Formulars kann/darf Ihr amerikanischer Kunde die Leistungen ohne Einbehalt der Einkommenssteuer an Sie auszahlen. Es ist also gängige Praxis, dass die US-Firma vor Bezahlung der Rechnung ein W8-Formular von Ihnen verlangt.

Solange die österreichische Firma in den USA kein verbundenes Unternehmen hat (und kein Steuernexus* besteht), kann sie die Quellensteuer durch  Ausstellung

·                     eines W-8BEN-E-Formulars (http://www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw8bene.pdf) : für AG und GesmbH

·                     eines W-8BEN-Formular (http://www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw8ben.pdf): für Einzelunternehmen und Privatpersonen

·                     eines W8IMY-Formulars (http://www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw8imy.pdf) für eine OG und KG und für jeden Partner eines W8BEN-Formulars (http://www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw8ben.pdf)  

an den US-Kunden verhindern.

•Wenn eine ausländische Firma/Einzelunternehmen/Person keine Angestellte, kein Büro/Niederlassung, kein Lager in den USA hat und keine ökonomische Aktivitäten in Amerika entfaltet, besteht kein Steuer-Nexus. 

Reverse Charge

Das sogenannten Reverse Charge Verfahren existiert in den USA nicht.

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung an die US-Firma erfolgt ohne USt (in den USA ist die „sales tax“ eine einzelstaatliche Konsumsteuer und keine Mehrphasen-USt nach europäischem Muster). Sie können also dem US-Kunden eine normale Rechnung (bitte  ohne Umsatzsteuer und möglichst in Englisch) legen. Es muss lediglich die physische Adresse der Firma enthalten sein.

Weiterführende Links:

http://www.career-contact.net/arbeitserlaubnis-fuer-die-usa.html

https://uskanzlei.com/pages/us-visaoptionen-fuer-freiberufler-selbstaendige-und-influencer

https://www.motionpictures.org/wp-content/uploads/2020/11/MPA-Best-Practices-Common-Guidelines-V4.08-FINAL.pdf

https://www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw8bene.pdf

TPN

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aussenwirtschaftscenter.html

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